Gesetz zu dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisArtSchutzÜbkG
Ausfertigungsdatum: 22.05.1975
Vollzitat:
"Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22. Mai 1975 (BGBl. 1975 II S. 773)"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.5.1975 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Washington am 3. März 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 15 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 bis 15 treten gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
