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(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 15 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 bis 15 treten gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.