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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG)
§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung

Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,
1.
falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder
2.
soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.