Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG) § 6Aufgabenwahrnehmung des Bundes
Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.