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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG)
§ 8 Förderfähigkeit

Eine Deutsche Auslandsschule ist förderfähig, wenn sie
1.
deutschsprachigen Unterricht anbietet und deutschsprachig geprägte Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 vermittelt,
2.
in jedem der letzten drei Jahre vor Antragstellung Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vergeben hat und von diesen Abschlüssen pro Jahr im Durchschnitt mindestens 12 Abschlüsse aus ein und derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 stammen,
3.
den demokratischen Werten Deutschlands Rechnung trägt, indem sie den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und den Lehrkräften eine angemessene Beteiligung am Schulleben sichert,
4.
die Mittel selbst aufbringt, die neben der Förderung für den nachhaltigen Betrieb einer Deutschen Auslandsschule notwendig sind,
5.
einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die vertragsgemäße Verwendung der Förderung, gewährleistet und
6.
durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Behörde des Sitzlandes oder der Bundesrepublik Deutschland oder eines im Sitzland oder der Europäischen Union zugelassenen Wirtschaftsprüfers nachweist, dass sie entweder keine Gewinne erzielt oder die erzielten Gewinne ausschließlich für den Betrieb, den Ausbau oder die Entwicklung der Schule oder als Rücklagen oder Rückstellungen für diese Zwecke eingesetzt werden.