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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Art 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Entwicklungsbank nach Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens.
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