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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft (Fördergesetz)
§ 1 Förderungsmaßnahmen

(1) Im Sinne des Artikels 15 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland können gefördert werden:
1.
Maßnahmen zur Entflechtung und Neuordnung der Betriebsstruktur land-, forst- und fischwirtschaftlicher Betriebe,
2.
Maßnahmen zur Neugründung von bäuerlichen Familienbetrieben,
3.
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Marktstruktur in der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
4.
5.
Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen Raumes,
6.
Maßnahmen zur Vermeidung sozialer Härten bei der Freisetzung von Beschäftigten,
7.
Anpassungs- und Überbrückungshilfen.
(2) Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft wird beauftragt, einvernehmlich mit dem Minister der Finanzen die durchzuführenden Maßnahmen, die Förderungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Förderung durch Anordnung im einzelnen zu bestimmen.
(3) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung einer auf Grund des Absatzes 2 getroffenen Regelung nicht entgegen, sofern die sich daraus ergebenden Förderbeträge je Begünstigten proportional um nicht mehr als 53,846 vom Hundert ergänzt werden.