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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)
Art 45 Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.