(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
- 1.
- die Empfänger
- a)
- von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
- b)
- von Grundleistungen (§ 3),
- c)
- von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6),
- 2.
- die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz
(2) Erhebungsmerkmale sind
- 1.
- bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
- a)
- für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand;
- b)
- für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:Art und Form der Leistungen;
- c)
- für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:Form der Grundleistung;
- d)
- für Haushalte und für einzelne Leistungsempfänger:Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens und Vermögens;
- e)
- (aufgehoben)
- f)
- (aufgehoben)
- g)
- bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben;
- 2.
- bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Stellung zum Haushaltsvorstand; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;
- 2a.
- (weggefallen)
- 3.
- bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform.
(3) Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2.
- für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger,
- 3.
- Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(4) Die Erhebungen nach Absatz 2 sind jährlich, erstmalig für das Jahr 1994, durchzuführen. Die Angaben für die Erhebung
- a)
- nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar,
- b)
- (aufgehoben)
- c)
- (aufgehoben)
- d)
- nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr
(5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
(6) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
