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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates

Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.