Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
1.
die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2.
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
mit.