(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung des Übereinkommens nach § 1 Nr. 1 und der Verordnungen nach § 1 Nr. 2 und 3 in Bezug auf
- 1.
die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
- 2.
die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
- 3.
den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen.