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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
§ 20 Prüfungsort der staatlichen Prüfung

(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Schule ab, an der sie oder er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich der schriftliche und der mündliche Teil abgelegt werden sollen, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Regel in der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ab.

Fußnote

(+++ § 20: Zur Geltung vgl. § 94 +++)