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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
§ 7 Noten für praktische Einsätze

(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die oder der Auszubildende im Rahmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes erbracht hat, einzuschätzen.
(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des praktischen Einsatzes
1.
der oder dem Auszubildenden die qualifizierte Leistungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und
2.
der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung und die Zeiten, die die oder der Auszubildende während des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzuteilen.