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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
§ 85 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs

(1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Benehmen mit der praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
(2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
(3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.