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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
§ 19 Gesamtverantwortung der Schule

(1) Die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt die Schule.
(2) Die Schule hat in Abstimmung mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicherzustellen, dass die oder der Auszubildende für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen freigestellt wird und dass bei der Gestaltung der Ausbildung auf die dafür erforderlichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rücksicht genommen wird.