Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
§ 22 Mindestanforderungen an Schulen

(1) Die Ausbildung darf nur von einer Schule durchgeführt werden, die staatlich, staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt ist.
(2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.
(3) Schulen müssen nachweisen, dass
1.
sie hauptberuflich von einer pädagogisch qualifizierten Person geleitet werden, die über eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und eine abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Masterniveau oder auf einem vergleichbarem Niveau verfügt,
2.
sie über ein Verhältnis von hauptberuflichen Lehrkräften für den theoretischen und den praktischen Unterricht von mindestens einer Vollzeitstelle zu 20 Ausbildungsplätzen verfügt,
3.
ihre hauptamtlichen Lehrkräfte fachlich in den Bereichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik qualifiziert sind und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Bereich Pädagogik verfügen,
4.
bei ihr die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel und Lernmittel vorhanden sind und
5.
die Durchführung der praktischen Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern und Einrichtungen sichergestellt ist.
(4) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung bestimmen und darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Für die Lehrkräfte des theoretischen und des praktischen Unterrichts können sie regeln, dass die geforderte Hochschulausbildung auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge beschränkt wird.