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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
§ 68 Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen

(1) Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 2022
1.
eine Schule leiten, die entweder Anästhesietechnische oder Operationstechnische Assistenten ausbildet oder die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet,
2.
als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten, die entweder Anästhesietechnische oder Operationstechnische Assistenten ausbildet oder die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet,
3.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die entweder Anästhesietechnische oder Operationstechnische Assistenten ausbildet oder die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet, gemäß der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweiligen Fassung verfügen,
4.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die Medizinisch-technische Assistenten für den Operationsdienst ausbildet, gemäß der in Thüringen geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule – dreijährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, S. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist, verfügen,
5.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die Operationstechnische Angestellte auf Grundlage der in Schleswig-Holstein geltenden Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) ausbildet, verfügen,
6.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die Operationstechnische Assistenten auf Grundlage der in Sachsen-Anhalt geltenden Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz vom 15. März 2010, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 34) geändert worden ist, ausbildet, verfügen,
7.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die entweder Anästhesietechnische oder Operationstechnische Assistenten ausbildet oder die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet, nach sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen verfügen oder
8.
ein berufspädagogisches Studium absolvieren zur Leitung einer Schule oder Lehrkraft an einer Schule, die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet, und dieses nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abschließen.
(2) Die Genehmigung oder Anerkennung einer Schule ist zurückzunehmen, wenn die Schule der zuständigen Behörde nicht bis zum 1. Januar 2028 nachweist, dass sie die in § 22 genannten Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt. Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar 2022 mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden Position tätig gewesen sind.