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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente *) (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV)
§ 20 Mitwirkung der Zollstellen

Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.