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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2)
Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 127)


Masse der Kernbrennstoffe1
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
Erhöhungsbeträge
über 250 bis 1 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0064
über 1 000 bis 5 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0056
über 5 000 bis 10 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0048
über 10 000 Kilogramm bis 30 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,004
über 30 000 Kilogramm bis 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0032
über 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0024
1
Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich.