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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung

Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit
1.
führt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des diesbezüglichen Behördenhandelns durch;
2.
lädt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium internationale Experten zu einer Prüfung passender Segmente des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der jeweils teilnehmenden zuständigen Behörden ein; über die Ergebnisse der Prüfung berichtet das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind.
Die Maßnahmen nach Satz 1 erfolgen mindestens alle zehn Jahre.