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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
§ 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34

Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.