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Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.