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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 58a Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet.