Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 58a
Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet.
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