Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Anwendungsbereich
Die nach den §§ 23, 23a, 23b und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes.
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