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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)
§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 7 Abs. 2, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 wird in der Verordnung nach § 21b des Atomgesetzes bestimmt.