Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV) § 12Verhältnis zu anderen Vorschriften
Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung.