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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)
§ 6 Liquidität des Fonds

Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.