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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
1.
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
2.
des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
3.
des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chip oder
5.
der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.

Fußnote

§ 45c Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. c V v. 27.2.2013 I 351 mWv 5.3.2013 u. d. Art. 3 Nr. 14 Buchst. c V v. 30.10.2023 I Nr. 290 mWv 1.11.2023 (Kursivdruck: Müsste richtig "Chips" lauten)