(1) An Gebühren sind zu erheben
Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.
| 1a. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) | 59 Euro, | |
| 1b. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr | 37,50 Euro, | |
| 1c. | für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) | 30 Euro, | |
| 1d. | für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1) | 13 Euro, | |
| 2. | für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose | 20 Euro, | |
| 3. | für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von | ||
| a) | bis zu einem Jahr | 25 Euro, | |
| b) | bis zu zwei Jahren | 30 Euro, | |
| 4. | für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um | ||
| a) | bis zu einem Jahr | 15 Euro, | |
| b) | bis zu zwei Jahren | 20 Euro, | |
| 5. | für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13) | 25 Euro, | |
| 6. | für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) | 15 Euro, | |
| 7. | für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | 5 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, | |
| 8. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2) | 30 Euro, | |
| 9. | für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro, | |
| 10. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro, | |
| 11. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2 | 30 Euro, | |
| 12. | für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 10 Euro, | |
| 13. | für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente | 10 Euro, | |
| 14. | für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente | 15 Euro, | |
| 15. | für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 30 Euro. | |
Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.
(2) Keine Gebühren sind zu erheben
- 1.
- für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,
- 2.
- für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und
- 3.
- für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.
