(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- die Anmeldung,
- 2.
- die Abmeldung,
- 3.
- die Änderung der Hauptwohnung,
- 4.
- die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
- 5.
- die Namensänderung,
- 6.
- die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
- 7.
- die Geburt und
- 8.
- den Tod
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
- 1.
- bei einer Anmeldung
- a)
- Doktorgrad,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
- e)
- Tag des Einzugs,
- f)
- frühere Anschrift,
- g)
- Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
- 2.
- bei einer Abmeldung
- a)
- Tag des Auszugs,
- b)
- neue Anschrift,
- 3.
- bei einer Änderung der Hauptwohnungdie bisherige Hauptwohnung,
- 4.
- bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaftder Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- 4a.
- bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaftder Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
- 5.
- bei einer Namensänderungder bisherige und der neue Name,
- 6.
- bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissesdie bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,
- 7.
- bei Geburt
- a)
- Geschlecht,
- b)
- gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
- 8.
- bei Todder Sterbetag.
