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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
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Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Maine.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1733).
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