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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin*) (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung - AugenoptAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der Augenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.