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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 3)
Voraussetzungen, unter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3615 - 3616;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Abschnitt I
Von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung)
1.
Ein Bestand gilt als frei von Aujeszkyscher Krankheit, wenn
a)
alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hindeuten und
b)
eine serologische Untersuchung
aa)
im Falle von Zuchtbeständen bei allen Sauen, deckfähigen Jungsauen, allen Ebern und allen mindestens fünf Monate alten Jungebern,
bb)
im Falle gemischter Bestände bei allen Zuchtsauen, deckfähigen Jungsauen, allen Zuchtebern, allen mindestens fünf Monate alten Jungebern sowie bei den Mastschweinen entsprechend dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 4,
cc)
im Falle von Aufzuchtbeständen bei den Schweinen entsprechend dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 2,
dd)
im Falle von Mastbeständen bei den Schweinen nach dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 4
mit negativem Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt worden ist oder
c)
alle Schweine des Bestandes aus von Aujeszkyscher Krankheit freien Beständen stammen und, je nach der Art der Schweinehaltung, eine Stichprobenuntersuchung entsprechend Abschnitt II Nr. 2, 3 oder 4 mit negativem Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt worden ist.
2.
(weggefallen)
3.
Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muss in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Falle auf bis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie Schweine in den Bestand eingestellt werden.
4.
Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei von der Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport.
5.
Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des eigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll künstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von Aujeszkyscher Krankheit ist.
6.
Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche Krankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt.

Abschnitt II
Aufrechterhaltung des Status eines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontrolluntersuchungen)

Der Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
1.
Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten.
2.
Im Abstand von sechs Monaten müssen bei Zuchtsauen und -ebern blutserologische Kontrolluntersuchungen mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gI-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt worden sein. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand für die Kontrolluntersuchung auf drei Monate verkürzen oder bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die blutserologische Untersuchung nach Satz 1 muss grundsätzlich in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die Untersuchung ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:

Anzahl der Zuchtsauen und -eberAnzahl der zu untersuchenden Tiere
1 bis 20 Tierealle Tiere
21 bis 25 Tiere20 Tiere
26 bis 100 Tiere25 Tiere
101 und mehr Tiere30 Tiere
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbeständen (bis zu 10 Zuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen können auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von Zuchtsauen und -eber oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.
3.
Nummer 2 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
4.
In gemischten Beständen oder in Mastbeständen sind die Mastschweine nach folgendem Schlüssel serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit zu untersuchen:

Anzahl der Mastschweine pro BestandAnzahl zu untersuchender Mastschweine pro Bestand
 alle Tiere, jedoch
1 bis 10 Mastschweinemaximal 8 Tiere
11 bis 20 Mastschweine10 Tiere
21 bis 30 Mastschweine11 Tiere
31 bis 60 Mastschweine12 Tiere
61 bis 200 Mastschweine13 Tiere
201 und mehr Mastschweine14 Tiere
Auf die Anzahl zu untersuchender Tiere können Untersuchungen der Mastschweine, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden, angerechnet werden. Die Blutprobenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen. Hinsichtlich des Untersuchungsintervalls gilt Nummer 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
5.
Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2, 3 oder 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht der Status bis zur Beseitigung des Verdachts nach § 14 Abs. 3.
6.
In den Bestand dürfen nur Schweine aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand eingestellt werden.
7.
Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.