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AusbEignMedPharmV2007-03-07BGBl I2007, 311Verordnung ßber die fachliche Eignung fßr die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2005 +++)
AusbEignMedPharmVEingangsformelAuf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium fßr Gesundheit nach AnhÜrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts fßr Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fßr Bildung und Forschung:
AusbEignMedPharmV§ 1Die fßr die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt fßr den Ausbildungsberuf
- 1.
- Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte, wer als Arzt oder als Ărztin approbiert ist,
- 2.
- Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte, wer als Zahnarzt oder als Zahnärztin approbiert ist,
- 3.
- Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte, wer als Tierarzt oder als Tierärztin approbiert ist,
- 4.
- Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, wer als Apotheker oder als Apothekerin approbiert ist.
AusbEignMedPharmV§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.
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