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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausfuhrerstattungsverordnung
§ 5 Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind

(1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in der jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden, die
1.
als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 27 Abs. 3 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung geliefert worden sind,
2.
als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord während des Fluges im internationalen Flugverkehr abgegeben werden und zu diesem Zweck an ein Luftfahrtunternehmen geliefert worden sind,
3.
an ausländische Streitkräfte aufgrund von Verträgen mit amtlichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert worden sind.
(2) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen nach Absatz 1 Nr. 3 ist
1.
die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenommen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung angenommen worden ist,
2.
die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Kontrollexemplars T 5 mit dem Antrag gestellt werden, die Lieferung an die Streitkräfte zu überwachen.
Die zuständige Zollstelle überläßt dem Beteiligten die Waren zur Lieferung an die Streitkräfte. Sie bestätigt im Falle der Nummer 1 in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke oder im Falle der Nummer 2 im Kontrollexemplar T 5 die Lieferung, wenn diese durch eine nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangsbestätigung der Streitkräfte nachgewiesen ist.
(4) Auf Antrag kann unter Anwendung des in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 geregelten Verfahrens das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat, den Antragsteller widerruflich von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreien. In diesem Fall sind die Lieferungen eines Kalendermonats in einer Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke zusammenzufassen, die unverzüglich nach Ablauf des Liefermonats abzugeben ist. Bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann die Gestellungsbefreiung nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller zugelassener Versender nach Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist. Das Hauptzollamt kann dem Antragsteller Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.