Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV) § 4Beweislast
Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 oder § 3a streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.
Fußnote
(+++ §§ 2 bis 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++)