(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten: 
- 1.
 thermische Leistung,
- 2.
 Nutzung der Wärme,
- 3.
 unterer Heizwert,
- 4.
 prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,
- 5.
 Menge an Primärenergieeinsparung,
- 6.
 gesamte Primärenergieeinsparung,
- 7.
 erzeugte CO2-Emissionen,
- 8.
 eingesparte CO2-Emissionen,
- 9.
 Nutzwärme aus KWK,
- 10.
 elektrischer Wirkungsgrad,
- 11.
 thermischer Wirkungsgrad und
- 12.
 Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.