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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Ausgangsstoffgesetz - AusgStG)
§ 12 Berichterstattung

Zuständig für die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist das Bundeskriminalamt. Ab dem Jahr 2022 übermitteln die Länder dem Bundeskriminalamt jeweils spätestens am 10. Januar eines jeden Jahres in zusammengefasster Form die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlichen Informationen über
1.
die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen,
2.
die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen und
3.
die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1148 durchgeführten Inspektionen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.