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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland
§ 3 Erteilung von Nutzungsberechtigungen für das Gütesiegel

(1) Der Herausgeber kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit eine oder mehrere sachkundige, unabhängige und zuverlässige Personen des Privatrechts als Erteilungsstelle bestimmen.
(2) Die Erteilungsstelle erlaubt die Nutzung des Gütesiegels für die Anwerbung von Pflegekräften aus Drittstaaten nach § 1 anwerbenden Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Siebten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Unternehmen der privaten Personalvermittlung, wenn sie nachweislich die Anforderungen nach § 1 Satz 2 und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegten Einzelheiten erfüllen und eine Nutzungsvereinbarung mit der Erteilungsstelle geschlossen wurde.