Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden § 18
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Anerkennung der Entscheidung einer der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten Versagungsgründe entgegensteht.