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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
§ 31 

(1)
(2) Soweit bei der Regelung einer Schuld Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) gemäß Anlage V des Abkommens unberücksichtigt geblieben sind, gehen mit der Regelung die Ansprüche aus diesen Einzahlungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund über.