zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
§ 47
(1) Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes Berlin.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular