Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
§ 79 

Für die Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes ist das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.