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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
§ 85 

Eine Entscheidung darf frühestens einen Monat nach Mitteilung des Antrages sowie der vom Schuldner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme an die Beteiligten ergehen, es sei denn, daß diese auf die Einhaltung dieser Frist ausdrücklich verzichtet haben.