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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)
§ 16 Haftung Dritter

Auf Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds unmittelbar haften, und auf Personen, die sich in einem Regelungsangebot zu Leistungen auf Auslandsbonds verpflichtet haben, finden die für Aussteller geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.