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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)
§ 3 Inhalt des Entschädigungsanspruchs

(1) Der Aussteller ist dem Entschädigungsberechtigten zu Geldleistungen verpflichtet, deren Währung, Höhe, Verzinsung und Fälligkeit sich nach den Leistungen richten, die dem Entschädigungsberechtigten bei Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich sein Feststellungsbescheid bezieht, nach dem Regelungsangebot zustehen würden.
(2) Sieht das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vor, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Entschädigung nach den für die Umtauschstücke geltenden Bedingungen zu leisten ist; Umtauschstücke kann der Entschädigungsberechtigte nicht verlangen. An die Stelle der Leistungen, die der Aussteller zum Rückkauf oder zur Auslosung von Umtauschstücken jährlich aufzubringen hat, treten Tilgungszahlungen, die der Aussteller dem Entschädigungsberechtigten jährlich zur teilweisen Tilgung des Entschädigungsanspruchs zu leisten hat; Höhe und Fälligkeit dieser Tilgungszahlungen bemessen sich nach den Bedingungen, die für die Umtauschstücke gelten. Ist der Aussteller berechtigt, die Umtauschstücke zu kündigen, so gilt diese Befugnis auch für die Entschädigungsansprüche.
(3) Sieht das Regelungsangebot nach Wahl des Berechtigten eine Barablösung oder die Ausgabe von Umtauschstücken vor, so sind für die Entschädigung die für die Barablösung geltenden Bedingungen maßgebend.
(4) Hat der Aussteller kein Regelungsangebot abgegeben, so ist er zu den Geldleistungen verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für Verpflichtungen aus Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art ergeben. Solange die Inhaber anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art nicht berechtigt sind, ihre Ansprüche nach § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gerichtlich geltend zu machen, ist der Aussteller zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch nicht verpflichtet.