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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG)
§ 19 Stichtag

(1) Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt für die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufgeführten Arten von Auslandsbonds der erste Tag nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes.
(2) und (3) ...

Fußnote

§ 19 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt der 1. September 1953 gem. § 1 7. AuslWBDV 4139-2-7; vgl. § 1 9. AuslWBDV 4139-2-9