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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG)
§ 67 Ausschließliche Zuständigkeit

Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten sind ausschließlich.