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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)
§ 2 Anrechnung früherer Leistungen

Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die Beträge angerechnet, die als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren nach § 1 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 geleistet worden sind.